Stablecoin-Verwahrung: ESMA fordert breitere MiCA-Beschränkungen

Okt 04, 2026 - 13:23
Stablecoin-Verwahrung: ESMA fordert breitere MiCA-Beschränkungen

Die ESMA schlägt vor, die Beschränkungen für nicht MiCA-konforme Stablecoins auf Verwahrung und Transfers auszuweiten. Der Vorschlag ist noch kein geltendes Recht und legt weder Fristen noch einen Rücknahmeweg für bereits verwahrte Bestände fest.

Für Anbieter und Halter liegt die entscheidende Frage damit nicht nur darin, ob ein Stablecoin künftig noch gehandelt werden darf. Wenn auch lizenzierte Dienstleister ihn nicht mehr verwahren oder bewegen dürfen, braucht es Regeln dafür, wie bestehende Guthaben rechtssicher zurückgegeben werden.

Vom Handelsstopp zur Beschränkung auf Asset-Ebene

In ihrer Stellungnahme vom 30. September 2026 an die EU-Kommission fordert die ESMA, alle lizenzierbaren Krypto-Dienstleistungen für Stablecoins zu untersagen, die die jeweils geltenden MiCA-Anforderungen nicht erfüllen. Dazu zählen neben Handels- und Angebotsdiensten auch Verwahrung und Transfers. Bei Umsetzung könnten Halter somit selbst dann den Zugang zu regulierten Diensten verlieren, wenn sie nicht mehr handeln wollen.

Das unterscheidet sich von der ESMA-Linie vom 17. Januar 2025. Damals sollten Plattformen den Handel mit nicht konformen Token einstellen und Dienste beenden, soweit sie einem öffentlichen Angebot gleichkamen; bloßes Halten und Übertragen sollte grundsätzlich möglich bleiben. Die damalige Übergangsregelung sah Erwerbsbeschränkungen bis Ende Januar 2025 und vorübergehende Verkaufsdienste bis zum Ende des ersten Quartals vor.

Die neue Eingabe würde diese Unterscheidung nach Art der Dienstleistung durch einen umfassenderen Test auf Ebene des einzelnen Assets ersetzen. MiCA zählt zur Verwahrung die Sicherung oder Kontrolle von Kunden-Assets und Zugangsmitteln wie privaten Schlüsseln; Transfers umfassen Bewegungen im Kundenauftrag zwischen Ledger-Adressen oder Konten. Eine Zulassung des Anbieters allein beantwortet daher nicht, ob er einen bestimmten Stablecoin bedienen darf. Die Rolle der ESMA bei der MiCA-Aufsicht ist für diese Abgrenzung zentral.

Wie werden bestehende Guthaben zurückgegeben?

Abschnitt 3.2 der ESMA-Eingabe nennt keinen Umsetzungstermin, keine Ausnahme für Auszahlungen und keinen Abwicklungsmechanismus. Genau hier entsteht der praktische Konflikt: Die Beendigung einer Verwahrung setzt voraus, dass der Dienstleister die bereits kontrollierten Assets zurückgeben kann, während das vorgeschlagene Verbot zugleich Transferdienste erfasst.

MiCA-Artikel 75 verlangt Verfahren, mit denen Kunden-Assets oder ihre Zugangsmittel so schnell wie möglich zurückgegeben werden; zugleich müssen Kundenbestände vom Eigenvermögen des Anbieters getrennt sein. Eine Antwort der Europäischen Kommission über die ESMA vom 18. Februar 2026 hält fest, dass grundsätzlich derselbe Asset-Typ zurückzugeben ist, den der Kunde hält. Eine Umwandlung in Fiat oder einen anderen Krypto-Asset setzt demnach den Wunsch des Kunden bei der Auszahlung und die erforderliche zusätzliche Erlaubnis des Anbieters voraus.

Diese bestehende Rückgabepflicht klärt nicht, wie sie mit einem künftigen Verbot sämtlicher Verwahrungs- und Transferdienste für einen Token zusammenpassen soll. Der ESMA-Vorschlag verbietet jedoch weder den persönlichen Besitz noch ordnet er eine automatische Sperre oder Zwangskonvertierung an. Entscheidend wäre, wie ein späterer Gesetzestext diese Pflichten miteinander vereinbart.

Marktfolgen und nächster Schritt im EU-Verfahren

Die ESMA begründet ihren Vorstoß damit, dass eine fehlende klare Untersagung Unterschiede zwischen konformen und nicht konformen Emittenten schaffe und regulatorische Arbitrage erleichtere. Als Beispiel für die bisherige Praxis berichtete CryptoSlate am 3. März 2025, Binance wolle für Nutzer im Europäischen Wirtschaftsraum neun Handelspaare bis zum 31. März entfernen, Einzahlungen, Auszahlungen, Konvertierungen und Verwahrung aber verfügbar halten. Das zeigte, dass Handelsbeschränkung und Verwahrung bislang getrennt behandelt werden konnten.

Eine Studie von Nicola Borri und Kirill Shakhnov zu USDT- und USDC-Handelsdaten auf 14 Börsen erfasst Verschiebungen des Handelsvolumens zwischen Börsengruppen. Sie misst weder EU-Verwahrungsbestände noch belegt sie eine Veränderung der globalen Stablecoin-Nachfrage. Konforme Token könnten durch die vorgeschlagene Ausweitung bei der Distribution in Europa einen Vorteil gewinnen; daraus folgt aber weder eine erzwungene Konvertierung noch ein globaler Nachfragewechsel. Eine Einordnung der MiCA-Anforderungen an Stablecoins zeigt, woran sich die Konformität orientiert.

Die Stellungnahme ist ein Beitrag zur Überprüfung der MiCA-Verordnung, keine beschlossene Gesetzesänderung. Die EU-Kommission kann ihren Prüfbericht gegebenenfalls mit einem Gesetzgebungsvorschlag verbinden; ein Termin für eine Umsetzung ist nicht festgelegt. Ein MiCA-regulierter Stablecoin wie Allunitys USD-A illustriert eine mögliche konforme Alternative, doch die konkrete Marktwirkung hängt davon ab, ob und wie der Gesetzgeber den Vorschlag aufgreift und Übergangsregeln für bestehende Bestände ausgestaltet.

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